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Die Mehrwertsteuersenkung kann für Ersparnis bei Zahnarztpraxen sorgen

Mehrwertsteuersenkung: Folgen für den Umsatz in Zahnarztpraxen

Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 die Eckpunkte eines Konjunkturpakets verabschiedet. Die Details des 130 Milliarden Euro teuren Vorhabens wurden unter dem Titel Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken” * auf 15 Seiten und in 57 Einzelmaßnahmen veröffentlicht.

* Eckpunkte des Konjunkturpakets auf bundesfinanzministerium.de.

Blog-Fotos (1)-1Hauptsitz des Bundesministeriums für Finanzen in Berlin, Quelle: BMF/Hendel

Wesentliche Maßnahmen wie die Mehrwertsteuersenkung, Investitionen in Digitalisierungs- und Energieprojekte, die finanzielle Stärkung von Ländern und Kommunen, die Absenkung der EEG-Umlage, die Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der einmalige Kinderbonus machen mit 92 Milliarden Euro den größten Teil  des Paketes aus. 

Obgleich der ambulante Sektor und die freien Berufe keine besondere Erwähnung im Maßnahmenpaket finden, gibt es dennoch einige Regelungen, welche direkte Relevanz für alle Arzt- und Zahnarztpraxen entfalten. Zu diesen gehört insbesondere auch die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %, welche sich im zweiten Halbjahr 2020 direkt auf die Einkaufspreise der Praxen auswirken sollte.

Auswirkungen der befristeten Senkungen der Mehrwertsteuersätze auf Zahnarztpraxen

Zwar zielt die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze primär auf die Entlastung privater Haushalte, Zahnarztpraxen profitieren hiervon jedoch auch, da sie in der Regel nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die Mehrwertsteuer ist bei Zahnarztpraxen daher ein Kostenpunkt und ihre Absenkung wirkt entsprechend kostensenkend, sofern Lieferanten diese an die Praxen weitergeben.

Die Kostenersparnis wirkt sich primär in den Bereichen Materialkosten, Gerätekosten, Fortbildungs- und Werbekosten sowie in den sonstigen Kosten aus. Keine Nettoersparnis ergibt sich aufgrund des durchlaufenden Charakters bei Fremdlaborleistungen.

Aufgrund der Befristung auf sechs Monate und da der überwiegende Teil der Praxiskosten nicht mit Mehrwertsteuer belegt ist oder diese durchgereicht wird, ist der wirtschaftliche Vorteil für die meisten Praxen jedoch leider überschaubar

Beispielrechnungen: Kostenersparnis durch die Absenkung der Mehrwertsteuer

Kostenersparnis durch Absenkung der MehrwertsteuerBerechnung der Kostenersparnis durch Mehrwertsteuersenkung, Quelle: Canva

Material-, Geräte-, Werbe-, Fortbildungs- und sonstige Kosten machen in den meisten Praxen im Schnitt ca. ein Drittel der Kosten aus. Der Anteil der Kosten an den Umsätzen ist im Schnitt ca. 60-75 %, so dass die genannten Kosten zusammen ca. 20 bis 25 % der Umsätze betragen.

Bei einer Praxis mit 400.000 Euro Jahresumsatz ergeben sich folglich potenzielle Kosteneinsparungen durch die für sechs Monate abgesenkten Mehrwertsteuersätze in Höhe von ca. 1.000 bis 1.250 Euro. Für eine größere Praxis mit beispielsweise 1.200.000 Euro Jahresumsatz ergibt sich folglich eine mögliche Einsparung von ca. 3.000 bis 3.750 Euro.

Diese genannten Zahlen stellen in den Rechenbeispielen jedoch den Maximalfall dar, da sie von einer vollständigen Weitergabe der Steuersenkung durch Lieferanten an die Praxis ausgehen. In der Realität wird dies nicht immer der Fall sein.

Umsatzsteuerpflichtige Praxen müssen die Abrechnung ihrer Leistungen anpassen

Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass immer mehr Zahnarztpraxen bedingt durch ein Eigenlabor oder andere Leistungen teilweise umsatzsteuerpflichtig werden. Für diese Praxen ergibt sich ein etwas kleinerer Kostenvorteil, da die Vorsteuer in diesen zum Teil ein durchlaufender Posten ist. Für eben diese Praxen kommt außerdem der Aufwand für die Anpassung der Mehrwertsteuersätze hinzu.

  • Zum einen müssen die umsatzsteuerpflichtigen Praxen die betroffenen Leistungen dann im zweiten Halbjahr in ihren Rechnungen mit der niedrigeren Mehrwertsteuer belegen, was Anpassungen an der Abrechnungssoftware erfordert (nach unseren Informationen sind alle relevanten Hersteller bereits in der Umsetzung).
  • Zum anderen müssen Praxen auch bei der Erfassung der Eingangsrechnungen auf die neuen Steuersätze vorbereitet sein. Auch hier sind Anpassungen an den Erfassungs- und Buchhaltungssystemen notwendig.
Die Lösungen (solvi flow, solvi control und fibu-doc) werden aktuell entsprechend überarbeitet.

Was Sie als Praxisinhaberin oder Inhaber jetzt tun sollten

Auf der Kostenseite kommen Sie ohne weiteres Zutun in der zweiten Jahreshälfte in den Genuss einer leichten Ersparnis. Beschäftigen Sie sich aber dennoch frühzeitig mit den Implikationen der Mehrwertsteuersenkung für Ihre Praxis und erstellen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerbüro einen Plan für die Umsetzung eventuell notwendiger Anpassungen. Berücksichtigen Sie vor allem als umsatzsteuerpflichtige Praxis den Zeitaufwand für das Update Ihrer Abrechnungssoftware. Beobachten Sie außerdem die weitere Kommunikation Ihrer Softwarehersteller und des Bundesfinanzministeriums.

Welche Relevanz die weiteren 56 Maßnahmen des Konjunkturpakets für Zahnarztpraxen haben und was Sie als Praxisinhaberin und -inhaber hier beachten sollten, können Sie bei solvi im Artikel „Was das Konjunkturpaket für Zahnarztpraxen bedeutet“ nachlesen.

Hinweis: Dieser Artikel dient allgemeinen Informationszwecken und bezieht sich nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder Praxis. Sie stellen keine betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der vorliegende Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.